Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
comdatec GmbH
Am Wiesenrain 2, 69436 Schönbrunn, Deutschland
Vertreten durch den Geschäftsführer Richard Bitza
Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 704676
USt-IdNr.: DE261030208
(nachfolgend „comdatec“ genannt)
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen comdatec und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. comdatec schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn comdatec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn comdatec in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von comdatec sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie gelten für die Dauer von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist behält sich comdatec eine erneute Prüfung und Anpassung vor.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform (Auftragserteilung) und die Auftragsbestätigung durch comdatec in Textform, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung durch comdatec.
(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistungen sind ausschließlich das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie etwaige Leistungsbeschreibungen, Lastenhefte oder Pflichtenhefte, die die Parteien in Textform vereinbart haben.
(4) Alle Angebote, Kalkulationen, Konzepte, Entwürfe und sonstigen Unterlagen von comdatec sind vertraulich zu behandeln (§ 15).
§ 3 Leistungsspektrum
(1) comdatec erbringt Dienstleistungen insbesondere in folgenden Bereichen:
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag (§ 2 Abs. 3). Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
(3) comdatec ist bei der Wahl der eingesetzten Technologien, Werkzeuge, Frameworks und Arbeitsmethoden frei, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist und der vereinbarte Leistungszweck erreicht wird.
(4) comdatec ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Leistungsänderungen und Zusatzaufwand (Change Requests)
(1) Der Kunde kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform verlangen. comdatec prüft, ob die Änderung technisch und organisatorisch umsetzbar ist, und teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan mit.
(2) Änderungen werden erst nach Zustimmung des Kunden zum geänderten Angebot in Textform umgesetzt. Bis zur Einigung setzt comdatec die Arbeiten auf Grundlage des ursprünglichen Vertrags fort; hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von comdatec.
(3) Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, sind im Projektpreis zwei Korrekturschleifen je Gestaltungsleistung enthalten. Darüber hinausgehende Korrekturen, Änderungswünsche oder nachträgliche Konzeptänderungen werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz von comdatec abgerechnet.
(4) Der jeweils gültige Stundensatz wird im Angebot ausgewiesen. Fehlt eine Angabe, gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Listenstundensatz von comdatec.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt comdatec alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Texte, Daten, Bild-, Ton- und Videomaterialien, Zugangsdaten sowie Zugänge zu Systemen und Räumlichkeiten rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung.
(2) Der Kunde benennt einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie eine Vertretung. Erklärungen dieses Ansprechpartners gelten als verbindlich für den Kunden.
(3) Der Kunde prüft Zwischenergebnisse, Entwürfe und Freigabeanfragen unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, und erteilt Freigaben oder Änderungswünsche in Textform.
(4) Der Kunde ist für die Sicherheit, Geheimhaltung und regelmäßige Änderung der ihm überlassenen Zugangsdaten selbst verantwortlich.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um den entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Ein Verzug von comdatec ist insoweit ausgeschlossen. Nachweislich entstehende Mehraufwände (z. B. Leerlauf-, Wiedereinarbeitungs- oder Umplanungskosten) kann comdatec nach Aufwand berechnen.
(6) Ruht ein Projekt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, länger als drei Monate, ist comdatec berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und das Projekt neu einzuplanen.
§ 6 Abnahme
(1) Soweit comdatec Werkleistungen erbringt (insbesondere die Erstellung von Websites, Shops, Software oder die Installation von Anlagen), erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme.
(2) comdatec zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Anzeige zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder wesentliche Mängel in Textform konkret zu benennen.
(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde
a) nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 wesentliche Mängel in Textform rügt, oder
b) die Leistung produktiv nutzt, insbesondere eine Website oder ein Shopsystem freischaltet bzw. live stellt oder eine Anlage in den Wirkbetrieb nimmt.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind von comdatec im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.
(5) Teilleistungen, die selbständig nutzbar sind, können gesondert abgenommen werden.
§ 7 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Preise werden individuell vereinbart und im jeweiligen Angebot fixiert. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Versand-, Verpackungs-, Reise- und Fahrtkosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, beträgt die Anzahlung 50 % der Gesamtsumme, fällig nach Erhalt der Abschlagsrechnung. Der Restbetrag wird nach Abnahme (§ 6) fällig.
(3) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten ist comdatec berechtigt, monatlich Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt in Rechnung zu stellen.
(4) Hardware-Lieferungen: Bei Projekten mit hohem Hardware-Anteil (z. B. Server, Kameras, Netzwerkkomponenten) kann comdatec eine Vorauszahlung von bis zu 100 % der Hardware-Kosten vor Bestellung bzw. Auslieferung verlangen.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei comdatec.
(6) An Dritte weiterzureichende Kosten (insbesondere Domaingebühren, Lizenzen, Stock-Material, Zertifikate, Schaltkosten für Werbung) werden gesondert und ohne Skonto berechnet.
§ 8 Zahlungsverzug, Leistungseinstellung, Aufrechnung
(1) Bei Zahlungsverzug ist comdatec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Befindet sich der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, ist comdatec nach vorheriger Androhung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen und/oder den Zugriff auf betreute Systeme (z. B. Hosting, Software-Lizenzen, Cloud-Dienste, Überwachungsanlagen) temporär zu sperren. Der Vergütungsanspruch für den Sperrzeitraum bleibt bestehen.
(3) Bei sicherheitsrelevanten Systemen (§ 12) kündigt comdatec eine Sperrung mit einer Frist von mindestens zehn Werktagen an, damit der Kunde Ersatzmaßnahmen ergreifen kann.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen comdatec an Dritte bedarf der Zustimmung von comdatec in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 9 Hosting, Domains und Verfügbarkeit
(1) Verfügbarkeit: Soweit comdatec Hosting-Leistungen erbringt, beträgt die vereinbarte Verfügbarkeit des Servers 99 % im Jahresmittel. Ausgenommen sind Zeiten geplanter Wartungsarbeiten, Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (§ 20) sowie Störungen, die comdatec nicht zu vertreten hat.
(2) Geplante Wartungsarbeiten führt comdatec nach Möglichkeit in verkehrsarmen Zeiten durch und kündigt sie – soweit zumutbar – mit angemessener Frist an. Dringende sicherheitsrelevante Maßnahmen kann comdatec jederzeit ohne Vorankündigung durchführen.
(3) Domains: Bei der Registrierung und Verwaltung von Domains wird comdatec ausschließlich als Vermittler gegenüber der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC eG) tätig. comdatec hat keinen Einfluss auf die Domainvergabe und übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine beantragte Domain zugeteilt wird oder frei von Rechten Dritter ist. Es gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle.
(4) Der Kunde ist für die Inhalte, die er auf den von comdatec bereitgestellten Systemen speichert oder veröffentlicht, allein verantwortlich. Es ist untersagt, pornographische, gewaltverherrlichende, rassistische, extremistische oder sonst rechtswidrige Inhalte einzubinden oder die Systeme für den Versand unerlaubter Werbung (Spam) zu nutzen. Zuwiderhandlungen berechtigen comdatec zur sofortigen Sperrung und zur außerordentlichen Kündigung.
(5) comdatec ist berechtigt, den Zugriff auf Inhalte unverzüglich zu sperren, wenn ein begründeter Verdacht auf Rechtswidrigkeit besteht oder comdatec von Dritten oder Behörden hierzu aufgefordert wird.
§ 10 Dauerleistungen: Laufzeit, Kündigung und Preisanpassung
(1) Bei Verträgen über fortlaufende Leistungen (z. B. Wartung, Support, Hosting, Monitoring, Lizenzbereitstellung) beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate, sofern nicht abweichend vereinbart.
(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(3) Preisanpassung: comdatec ist berechtigt, die Vergütung für Dauerleistungen frühestens nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und danach höchstens einmal jährlich anzupassen, um Änderungen der Kosten (insbesondere Personal-, Energie-, Lizenz- und Infrastrukturkosten) auszugleichen. comdatec kündigt die Anpassung mit einer Frist von sechs Wochen in Textform an. Übersteigt die Erhöhung 5 % der bisherigen Vergütung, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung zu. Auf dieses Recht weist comdatec in der Ankündigung hin.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(5) Vertragsende: Nach Beendigung eines Hosting- oder Betreuungsvertrags stellt comdatec dem Kunden auf dessen Anforderung die kundeneigenen Daten und Inhalte einmalig in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung und unterstützt bei einem Domain-Transfer. Anforderungen, die über eine einfache Bereitstellung hinausgehen (z. B. Migrationsunterstützung), werden nach Aufwand vergütet. comdatec ist berechtigt, die Daten 30 Tage nach Vertragsende unwiderruflich zu löschen, sofern der Kunde sie nicht vorher angefordert hat und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde wird hierauf bei Vertragsende hingewiesen.
§ 11 Hardware, Lieferung und Eigentumsvorbehalt
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. comdatec ist von Lieferungen ihrer Vorlieferanten abhängig; bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, für die comdatec nicht verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bleiben sämtliche gelieferten Waren sowie Hard- und Softwarekomponenten Eigentum von comdatec (Eigentumsvorbehalt).
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (Pfändung, Beschlagnahme) hat der Kunde comdatec unverzüglich zu informieren.
(4) Für mitgelieferte Software Dritter gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. comdatec vermittelt insoweit lediglich die Lizenz.
§ 12 Besondere Bestimmungen für KI-Video- und Überwachungssysteme
(1) Charakter der Systeme: Bei den von comdatec bereitgestellten KI-Überwachungssystemen handelt es sich um technische Assistenzsysteme zur softwarebasierten Analyse. Sie unterstützen das Betriebs- oder Überwachungspersonal des Kunden und ersetzen keine physischen Sicherheitsmaßnahmen und kein Wachpersonal. comdatec übernimmt keine Garantie für die lückenlose Erfassung aller Ereignisse oder die vollständige Verhinderung von Diebstählen, Einbrüchen, Sachbeschädigungen oder unbefugtem Zutritt.
(2) Fehlalarme und ausbleibende Alarme: Aufgrund der Funktionsweise algorithmischer und KI-basierter Systeme sind technisch bedingte Fehlinterpretationen von Bilddaten (Fehlalarme oder ausbleibende Alarme) nicht vollständig auszuschließen. Für Schäden und Folgekosten, die hierauf beruhen – etwa Kosten für Einsätze von Sicherheitsdiensten, Polizei oder Feuerwehr –, haftet comdatec nur nach Maßgabe von § 18. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
(3) Infrastruktur und Updates: Der Kunde stellt die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur bereit, insbesondere eine stabile und ausreichend dimensionierte Internetverbindung sowie eine unterbrechungsfreie Stromversorgung. KI-Systeme erfordern regelmäßige Software- und Modell-Updates. comdatec haftet nicht für Fehlfunktionen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Updates blockiert, verzögert oder die Infrastruktur unzureichend bereitstellt.
(4) Rollen nach der KI-Verordnung: comdatec liefert und installiert die Systeme; der Kunde betreibt sie im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung. Die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) ergebenden Pflichten des Betreibers – insbesondere die menschliche Aufsicht, die Überwachung des Betriebs und die Information betroffener Personen – obliegen dem Kunden. comdatec stellt dem Kunden die erforderlichen Betriebs- und Systeminformationen zur Verfügung.
(5) Datenschutz: Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG) beim Betrieb der Anlagen obliegt allein dem Kunden als Verantwortlichem. Dies umfasst insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Festlegung der Erfassungsbereiche, die Beschilderung, die Information betroffener Personen, die Löschfristen sowie – soweit erforderlich – die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Soweit comdatec personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
(6) Beschäftigtendatenschutz und Mitbestimmung: Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Inbetriebnahme die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere eine etwaige Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. comdatec schuldet insoweit keine rechtliche Prüfung oder Beratung.
(7) Kein Notruf-Ersatz: Die Systeme sind keine zertifizierten Einbruchmeldeanlagen im Sinne der einschlägigen VdS-Richtlinien und keine Aufschaltung auf eine Notruf- und Serviceleitstelle, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
§ 13 Rechte Dritter, Freistellung und KI-generierte Inhalte
(1) Der Kunde versichert, dass die von ihm bereitgestellten Materialien (Bilder, Texte, Logos, Videos, Musik, Daten etc.) frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Wettbewerbsrechte verstoßen. comdatec führt insoweit keine rechtliche Prüfung durch und ist hierzu nicht verpflichtet.
(2) Der Kunde stellt comdatec von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rechtsverteidigung frei, die auf einer Verletzung von Rechten durch die vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte beruhen. comdatec wird den Kunden über die Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) KI-generierte Inhalte: Sofern comdatec im Kundenauftrag Inhalte, Grafiken, Texte, Videos oder Programmcode unter Zuhilfenahme generativer KI-Werkzeuge erstellt, erfolgt dies nach bestem Wissen und dem jeweiligen Stand der Technik. Der Kunde erklärt sich mit dem Einsatz solcher Werkzeuge einverstanden. Da die Rechtslage zu KI-Erzeugnissen international uneinheitlich und in Entwicklung begriffen ist, übernimmt comdatec keine Gewähr für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit dieser Elemente. Die abschließende Prüfung auf mögliche Kollisionen mit Rechten Dritter obliegt vor der finalen Nutzung dem Kunden.
(4) Werden Werbeaussagen, Preisangaben oder rechtliche Texte (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung) auf Wunsch des Kunden übernommen oder eingepflegt, prüft comdatec diese nicht auf rechtliche Zulässigkeit. Die Verantwortung hierfür trägt der Kunde.
§ 14 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von comdatec erstellten Arbeitsergebnissen stehen comdatec zu. Dem Kunden werden Nutzungsrechte nach Maßgabe der folgenden Absätze eingeräumt.
(2) Individuelle Arbeitsergebnisse: An den speziell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Designs, Layouts, individueller Programmcode, Konzepte, Grafiken) erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung. Der Kunde darf diese Ergebnisse auch durch Dritte pflegen und weiterentwickeln lassen. comdatec behält sich abweichend hiervon das Recht vor, die Arbeitsergebnisse zum Zweck der Eigenwerbung und Referenznennung nach Maßgabe von § 16 zu nutzen.
(3) Wiederverwendbare Bestandteile: An den von comdatec vorbestehenden oder allgemein wiederverwendbaren Bestandteilen (insbesondere Frameworks, Bibliotheken, Module, Templates, Werkzeuge, Know-how) erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer und zum Zweck des jeweiligen Vertrags. comdatec bleibt berechtigt, diese Bestandteile weiterhin uneingeschränkt zu nutzen und auch anderen Kunden zur Verfügung zu stellen.
(4) Drittinhalte: Für Software Dritter, Open-Source-Komponenten, Schriften, Stock-Material und Lizenzinhalte gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Der Kunde ist verpflichtet, diese einzuhalten. comdatec weist auf wesentliche Lizenzbeschränkungen hin, soweit sie comdatec bekannt sind.
(5) Vor vollständiger Zahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu veröffentlichen oder zu verwerten. comdatec kann in diesem Fall die Nutzung untersagen und die Herausgabe bzw. Löschung verlangen.
(6) Entwürfe und nicht angenommene Konzepte bleiben Eigentum von comdatec; an ihnen werden keine Nutzungsrechte eingeräumt.
(7) Nutzt der Kunde Arbeitsergebnisse über den eingeräumten Umfang hinaus, ist comdatec berechtigt, eine angemessene Nachlizenzierung zu den üblichen Honorarsätzen sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere:
Informationen gelten auch dann als vertraulich, wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, sich ihr vertraulicher Charakter aber aus den Umständen ergibt.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die
a) allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,
b) der empfangenden Partei bereits vorher rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren,
c) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden, oder
d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Im Fall von d) informiert die offenlegende Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich vorab.
(4) Zulässig bleibt die Weitergabe an gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) sowie an Mitarbeiter und Subunternehmer, die die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und in entsprechendem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(5) Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen, gilt sie, solange die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
(6) Die Rechte und Ansprüche aus dem GeschGehG bleiben unberührt. Die Parteien betrachten die Regelungen dieses Paragraphen als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG.
(7) Auf Verlangen einer Partei sind vertrauliche Unterlagen nach Vertragsende zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(8) Die nach § 16 zulässige Referenznennung stellt keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht dar. § 16 geht diesem Paragraphen insoweit vor.
§ 16 Referenznennung und Urhebervermerk
(1) comdatec ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen zu Zwecken der Eigenwerbung als Referenz zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nennung des Kundennamens, die Verwendung des Kundenlogos, die Darstellung von Screenshots, Bildschirmaufnahmen und Gestaltungsentwürfen sowie die Verlinkung auf die erstellte Website oder das Shopsystem.
(2) Die Nutzung ist zulässig auf der Website von comdatec, in Portfolios, Präsentationen, Angebotsunterlagen, Printmaterialien, sozialen Medien sowie im Rahmen von Wettbewerbs- und Award-Einreichungen. Der Kunde räumt comdatec hierfür ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht an den hierfür erforderlichen Kennzeichen und Inhalten ein.
(3) Das Recht nach Abs. 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. der Veröffentlichung der Leistung und besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(4) Der Kunde kann der Referenznutzung widersprechen, wenn er hierfür einen sachlichen Grund darlegt (insbesondere Sicherheitsbedenken, überwiegende Vertraulichkeitsinteressen, geänderte Marktstrategie oder eine wesentliche Überarbeitung der Leistung durch Dritte). comdatec entfernt die Referenz sodann innerhalb von 30 Tagen aus den eigenen laufend gepflegten Medien. Eine Rückrufpflicht für bereits verbreitete Print- oder Archivmaterialien besteht nicht.
(5) Bei sicherheitsrelevanten Projekten (§ 12) erfolgt eine Referenznennung nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Kunden.
(6) Urhebervermerk: comdatec ist berechtigt, im Footer der erstellten Website bzw. des Shopsystems einen dezenten Hinweis auf die Urheberschaft nebst Verlinkung auf die Website von comdatec anzubringen. Der Kunde kann die Entfernung dieses Vermerks verlangen; comdatec kann die Entfernung von der Zahlung einer im Angebot ausgewiesenen Ablösepauschale abhängig machen.
§ 17 Gewährleistung
(1) Bei Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme (§ 6), bei Lieferungen mit der Übergabe.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen hat comdatec das Recht zur Nacherfüllung. comdatec stehen hierfür mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz nach § 18 bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Kunde hat Leistungen und Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, in Textform zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt.
(4) Mängelrügen sind so konkret zu beschreiben, dass comdatec den Mangel nachvollziehen und eingrenzen kann (Fehlerbeschreibung, Reproduktionsschritte, betroffene Umgebung).
(5) Kein Mangel liegt vor, wenn die Beeinträchtigung beruht auf:
a) unsachgemäßer Nutzung, Bedienung oder Veränderung durch den Kunden oder Dritte,
b) fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Kunden,
c) einer vom Kunden bereitgestellten oder betriebenen Infrastruktur,
d) Änderungen an Software Dritter, Browsern, Betriebssystemen oder Schnittstellen nach Abnahme,
e) der Nichtdurchführung von comdatec empfohlener Updates.
(6) Eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, ein bestimmter Traffic, Umsatz oder Konversionserfolg wird nicht geschuldet und ist nicht Gegenstand der Gewährleistung. Gleiches gilt für die Darstellung in sämtlichen denkbaren Browser-, Geräte- und Softwarekombinationen; geschuldet ist die Funktionsfähigkeit in den vertraglich vereinbarten, andernfalls in den zum Zeitpunkt der Abnahme marktüblichen Umgebungen.
§ 18 Haftung
(1) comdatec haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) im Umfang einer übernommenen Garantie, und
e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von comdatec für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Datenverlust: Für den Verlust von Daten haftet comdatec nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit die Datensicherung vertraglich von comdatec geschuldet ist; in diesem Fall haftet comdatec nach den allgemeinen Regeln dieses Paragraphen.
(5) Fremdverschulden: Für Ausfälle und Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von comdatec liegen (insbesondere Störungen des Internet-Backbones, DDoS-Angriffe, Ausfälle des öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsnetzes), haftet comdatec nicht. Für das Verschulden von Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen, die comdatec selbst beauftragt hat (z. B. Rechenzentren), haftet comdatec nach den vorstehenden Absätzen wie für eigenes Verschulden.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von comdatec.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 19 Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die Verkürzung nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Ansprüche, für die comdatec nach § 18 Abs. 1 unbeschränkt haftet (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, Garantie, Produkthaftungsgesetz),
b) Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden),
c) Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 20 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die comdatec die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen comdatec, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen, Energie- und Rohstoffknappheit sowie großflächige Störungen der Telekommunikations- oder Stromnetze.
(2) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(3) comdatec wird den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich informieren.
§ 21 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit comdatec im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere bei Hosting, Wartung, Support und dem Betrieb von Videosystemen), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Die AVV geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
(3) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die auf den Systemen des Kunden verarbeiteten Daten ist der Kunde.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Textform: Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt die Übermittlung per E-Mail. Die gesetzliche Schriftform bleibt hiervon unberührt, soweit sie zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Änderungen dieser AGB: comdatec kann diese AGB für laufende Dauerschuldverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform ändern, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. comdatec weist den Kunden in der Mitteilung gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit, die Frist und die Folgen des Schweigens hin. Im Fall des Widerspruchs ist comdatec berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
(3) Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
(4) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Heidelberg. comdatec bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von comdatec.
(6) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
Stand: Juli 2026 · comdatec GmbH